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Schadenersatz bei falscher Beratung

Dienstag, 06. Mai 2014, 09:24 Uhr
Anleger, die in einen Offenen Immobilienfonds investiert haben, der abgewickelt wird, können sich nach zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2014 Hoffnungen auf Schadenersatz machen...

In beiden Verfahren hat der BGH entschieden, dass die Anleger im Rahmen einer Beratung ungefragt auf das Risiko hingewiesen werden müssen, dass der Fonds die Rücknahme von Anteilen stoppen kann, wenn nicht genug Geld zur Verfügung steht. Anleger, die Geld mit Offenen Immobilienfonds verloren haben und von ihrer Bank bei der Anlageberatung vor dem Kauf der Anteile nicht darüber informiert wurden, dass die Anteilsrücknahme ausgesetzt werden kann, haben unter Umständen Chancen auf Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung.

Offene Immobilienfonds galten lange Zeit als relativ risikoarme Geldanlage. Allerdings unterliegen auch sie Kursschwankungen. Zudem gerieten im Zuge der Finanzkrise des Jahres 2008 viele Offene Immobilienfonds unter Druck, weil die Anleger massenweise Gelder aus ihnen abzogen. Um nicht zu Notverkäufen von Immobilien gezwungen zu werden, setzten einige Offene Immobilienfonds die Anteilsrücknahme aus. Betroffene Anleger konnten ihre Fondsanteile nur noch über die Börse verkaufen und machten dabei Verluste. Einige der in der Krise unter Druck geratenen Fonds wurden in der Folge aufgelöst oder fusioniert. Bei anderen wird immer wieder zeitlich befristet die Anteilsscheinrücknahme ausgesetzt.

Eine Hürde zur Geltendmachung von Schadenersatzforderungen können die recht komplizierten Vorschriften zur Verjährung sein. Wer mit Offenen Immobilienfonds Geld verloren hat und seine Chancen auf Schadenersatzansprüche prüfen lassen möchte, kann sich an die Verbraucherzentrale Thüringen wenden. Beratungstermine können unter 0361 55514-0 vereinbart werden.
Autor: red

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