Rechnungen aufbewahren
Montag, 16. August 2004, 14:13 Uhr
Nordhausen (nnz). Das neue Gesetz zur Schwarzarbeit zwingt auch private Steuerzahler Belege aufzubewahren. Bund der Steuerzahler warnt vor Ohne-Rechnung- Geschäften. Mehr dazu mit dem bekannten Klick auf MEHR.
Das am 1. August in Kraft getretene Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz soll die ausufernde Schattenwirtschaft bekämpfen und richtet sich vor allem gegen die organisierte, gewerbliche Schwarzarbeit. Aber auch für Privatleute gibt es eine Verschärfung. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Thüringen hin.
Private Steuerzahler, die Unternehmer mit der Ausführung von Arbeiten an einem Grundstück oder Gebäude beauftragen, zum Beispiel Bau-, Garten- oder Reinigungsarbeiten in Auftrag geben, müssen sich seit Anfang August immer eine Rechnung ausstellen lassen und diese Rechnung oder einen Beleg, aus dem die Bezahlung der Rechnung hervorgeht, zwei Jahre lang aufbewahren. Die Nichtbeachtung dieser Aufbewahrungspflicht kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld in Höhe von 500 Euro geahndet werden.
Gleichzeitig sind auch Unternehmer dazu verpflichtet, bei grundstücksbezogenen Leistungen künftig generell eine Rechnung auszustellen. Tun sie dies nicht innerhalb von 6 Monaten nach Leistungserbringung, kann dies Bußgelder bis zu 5.000 Euro nach sich ziehen.
Autor: nnzDas am 1. August in Kraft getretene Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz soll die ausufernde Schattenwirtschaft bekämpfen und richtet sich vor allem gegen die organisierte, gewerbliche Schwarzarbeit. Aber auch für Privatleute gibt es eine Verschärfung. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Thüringen hin.
Private Steuerzahler, die Unternehmer mit der Ausführung von Arbeiten an einem Grundstück oder Gebäude beauftragen, zum Beispiel Bau-, Garten- oder Reinigungsarbeiten in Auftrag geben, müssen sich seit Anfang August immer eine Rechnung ausstellen lassen und diese Rechnung oder einen Beleg, aus dem die Bezahlung der Rechnung hervorgeht, zwei Jahre lang aufbewahren. Die Nichtbeachtung dieser Aufbewahrungspflicht kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld in Höhe von 500 Euro geahndet werden.
Gleichzeitig sind auch Unternehmer dazu verpflichtet, bei grundstücksbezogenen Leistungen künftig generell eine Rechnung auszustellen. Tun sie dies nicht innerhalb von 6 Monaten nach Leistungserbringung, kann dies Bußgelder bis zu 5.000 Euro nach sich ziehen.
