Steuern auf Ferienjobs?
Mittwoch, 18. August 2004, 10:50 Uhr
Nordhausen (nnz). Schüler und Studenten hatten in diesem Jahr wegen der Konjunkturflaute schlechte Chancen bei der Suche nach einem Ferienjob. Müssen für den Lohn dann auch noch Steuern gezahlt werden?
Denjenigen, denen es aber gelungen ist, eine Beschäftigung in den Ferien zu finden, rät der Bund der Steuerzahler (BdSt) Thüringen, sich nach Ende eines Ferienjobs die Lohnsteuerkarte aushändigen zu lassen und sie aufzubewahren. Denn die zunächst vom Arbeitgeber einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag können nach Ablauf des Kalenderjahres in den meisten Fällen vom Finanzamt zurückgefordert werden. Dafür muss lediglich ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer ausgefüllt werden. Das entsprechende Formular gibt es bei allen Finanzämtern.
Bei der Lohnsteuerabrechnung durch den Arbeitgeber nach der Monatssteuertabelle wird unterstellt, dass während des ganzen Jahres Arbeitslohn bezogen wird. Da Ferienarbeit aber nur in einigen Wochen im Jahr ausgeübt wird, sind die vom Arbeitslohn abzuziehenden und für das ganze Jahr geltenden Pausch- und Freibeträge meist höher als der erhaltene Arbeitslohn, so der BdSt Thüringen.
Beispiel: Hat eine ledige Studentin (Lohnsteuerklasse I) außer ihrem Arbeitslohn aus Ferienjobs während des Jahres keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte, so erhält sie bei einem Arbeitslohn bis zu 10.782 Euro im Jahr die abgezogene Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag in vollem Umfang zurück. Erst über diesem Betrag beginnt die Lohnsteuerpflicht.
Weiterhin weist der BdSt darauf hin, dass die Einkünfte des Schülers oder Studierenden Auswirkungen auf die Steuern der Eltern haben können. Wenn die Gesamteinkünfte des Kindes im Jahr 2004 7.680 Euro überschreiten, kann dies bei den Eltern den Verlust von Kindergeld, Kinderzulage und weiteren Vergünstigungen, für die Kindergeldbezug bzw. Kinderfreibetrag Voraussetzung sind, zur Folge haben.
Autor: nnzDenjenigen, denen es aber gelungen ist, eine Beschäftigung in den Ferien zu finden, rät der Bund der Steuerzahler (BdSt) Thüringen, sich nach Ende eines Ferienjobs die Lohnsteuerkarte aushändigen zu lassen und sie aufzubewahren. Denn die zunächst vom Arbeitgeber einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag können nach Ablauf des Kalenderjahres in den meisten Fällen vom Finanzamt zurückgefordert werden. Dafür muss lediglich ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer ausgefüllt werden. Das entsprechende Formular gibt es bei allen Finanzämtern.
Bei der Lohnsteuerabrechnung durch den Arbeitgeber nach der Monatssteuertabelle wird unterstellt, dass während des ganzen Jahres Arbeitslohn bezogen wird. Da Ferienarbeit aber nur in einigen Wochen im Jahr ausgeübt wird, sind die vom Arbeitslohn abzuziehenden und für das ganze Jahr geltenden Pausch- und Freibeträge meist höher als der erhaltene Arbeitslohn, so der BdSt Thüringen.
Beispiel: Hat eine ledige Studentin (Lohnsteuerklasse I) außer ihrem Arbeitslohn aus Ferienjobs während des Jahres keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte, so erhält sie bei einem Arbeitslohn bis zu 10.782 Euro im Jahr die abgezogene Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag in vollem Umfang zurück. Erst über diesem Betrag beginnt die Lohnsteuerpflicht.
Weiterhin weist der BdSt darauf hin, dass die Einkünfte des Schülers oder Studierenden Auswirkungen auf die Steuern der Eltern haben können. Wenn die Gesamteinkünfte des Kindes im Jahr 2004 7.680 Euro überschreiten, kann dies bei den Eltern den Verlust von Kindergeld, Kinderzulage und weiteren Vergünstigungen, für die Kindergeldbezug bzw. Kinderfreibetrag Voraussetzung sind, zur Folge haben.
