nnz-service: Studium und Steuern
Donnerstag, 16. September 2004, 13:55 Uhr
Nordhausen (nnz). Beim steuerlichen Abzug der Kosten für ein Studium gab es einschneidende Änderungen. Wie die sich auswirken, das hat der Thüringer Bund der Steuerzahler der nnz verraten.
Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 an wurde die bisherige Verwaltungspraxis der Trennung zwischen unbegrenzt abzugsfähigen Kosten eines Zweitstudiums und begrenzt absetzbaren Kosten eines Erststudiums gesetzlich festgeschrieben. Damit wurde einer weitergehenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Riegel vorgeschoben. Gleichzeitig wurde aber beim steuerlichen Abzug der Kosten eines Erststudiums im Rahmen der Sonderausgaben der bisherige Höchstbetrag von 1.227 Euro auf 4.000 Euro angehoben. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Thüringen hin und empfiehlt den Studierenden, diese Abzugsmöglichkeiten zu nutzen.
Zu den absetzbaren Kosten zählen neben den eigentlichen Studienkosten wie Studiengebühren und Kosten für Fachbücher auch Kosten einer auswärtigen Unterbringung, Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers oder die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Hochschule.
Steuerzahler, die ein Zweitstudium absolvieren, können die Kosten sogar unbegrenzt als Werbungskosten absetzen. Bei der Abgrenzung, ob ein erstmaliges Studium vorliegt, wird darauf abgestellt, ob das erstmalige Studium abgeschlossen worden ist. Sofern noch kein Abschluss vorliegt, kommt nur der begrenzte Sonderausgabenabzug in Betracht.
Auch bei Berufsausbildungen wird zwischen Erst- und Zweitausbildung unterschieden. So ist auch bei Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung, die nicht Werbungskosten darstellen, also nicht im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis anfallen, nur ein Abzug als Sonderausgaben möglich.
Autor: nnzMit Wirkung vom 1. Januar 2004 an wurde die bisherige Verwaltungspraxis der Trennung zwischen unbegrenzt abzugsfähigen Kosten eines Zweitstudiums und begrenzt absetzbaren Kosten eines Erststudiums gesetzlich festgeschrieben. Damit wurde einer weitergehenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Riegel vorgeschoben. Gleichzeitig wurde aber beim steuerlichen Abzug der Kosten eines Erststudiums im Rahmen der Sonderausgaben der bisherige Höchstbetrag von 1.227 Euro auf 4.000 Euro angehoben. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Thüringen hin und empfiehlt den Studierenden, diese Abzugsmöglichkeiten zu nutzen.
Zu den absetzbaren Kosten zählen neben den eigentlichen Studienkosten wie Studiengebühren und Kosten für Fachbücher auch Kosten einer auswärtigen Unterbringung, Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers oder die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Hochschule.
Steuerzahler, die ein Zweitstudium absolvieren, können die Kosten sogar unbegrenzt als Werbungskosten absetzen. Bei der Abgrenzung, ob ein erstmaliges Studium vorliegt, wird darauf abgestellt, ob das erstmalige Studium abgeschlossen worden ist. Sofern noch kein Abschluss vorliegt, kommt nur der begrenzte Sonderausgabenabzug in Betracht.
Auch bei Berufsausbildungen wird zwischen Erst- und Zweitausbildung unterschieden. So ist auch bei Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung, die nicht Werbungskosten darstellen, also nicht im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis anfallen, nur ein Abzug als Sonderausgaben möglich.
