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Individuelle Gesundheitsleistungen:

Darauf sollten Sie bei IGeL achten

Samstag, 19. Oktober 2019, 15:05 Uhr
„Zahlt das meine Krankenkasse?“ Diese Frage stellen sich viele Patienten, denen beim Arzt eine bestimmte Untersuchung oder Behandlung empfohlen wird. Bei gesetzlich Versicherten übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Leistungen, die medizinisch notwendig sind. Möchten Patienten sogenannte Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) in Anspruch nehmen, müssen sie diese in der Regel aus eigener Tasche zahlen.

Igel (Foto: A&O Gesundheit Medien- und Verlagsgesellschaft ) Igel (Foto: A&O Gesundheit Medien- und Verlagsgesellschaft )


Hintergrund: Bei IGeL handelt es sich um Untersuchungen oder Behandlungen, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehören. „Die Kassen zahlen nur für Leistungen, die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind“, sagt Heike Morris, juristische Leiterin der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). IGeL fallen aus unterschiedlichen Gründen nicht in diese Kategorie – zum Beispiel, weil bislang noch nicht ausreichend Belege für den medizinischen Nutzen einer Leistung vorliegen.

Vor- und Nachteile abwägen
Patienten, die eine IGeL in Betracht ziehen, sollten sich zuvor über deren Vor- und Nachteile informieren. „In erster Linie ist es die Pflicht Ihres Arztes, Sie sachlich, umfassend und verständlich über die empfohlene Leistung aufzuklären“, betont Heike Morris. Dabei muss er sowohl über den wissenschaftlich belegten Nutzen als auch über die möglichen Risiken informieren. „Er sollte Ihnen zudem die Gründe nennen können, weshalb er die Leistung in Ihrem individuellen Fall empfiehlt.“ Über die ärztliche Beratung hinaus können neutrale Informationsportale wie beispielsweise der IGeL-Monitor bei der Entscheidung helfen. Unter www.igel-monitor.de finden Sie eine Auflistung ausgewählter Leistungen, deren Nutzen aber auch Schaden anhand wissenschaftlicher Studien analysiert worden sind.

Freie Entscheidung
Ob ein Patient eine ärztlich empfohlene Individuelle Gesundheitsleistung in Anspruch nehmen möchte oder nicht, steht ihm frei. „Auf keinen Fall darf der Arzt Sie zu einer Leistung drängen“, sagt Heike Morris. Ist dies der Fall, können Patienten eine Beschwerde bei der Ärztekammer und / oder der Kassenärztlichen Vereinigung einlegen, in deren Bundesland der Arzt seinen Praxissitz hat.
Autor: red

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