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Eltern und Schulamt streiten um Schulzuweisungen

Wohin mit den Sundhäuser ABC-Schützen?

Mittwoch, 12. Januar 2022, 18:30 Uhr
Es war einmal … alles ganz einfach und logisch strukturiert. Im Nordhäuser Ortsteil Sundhausen schloss die Grundschule 2003 ihre Pforten. Von da an wurden Kinder aus Sundhausen und Steinbrücken in der Grundschule „Am Förstemannweg“ in Nordhausen-Ost eingeschult…

Objekt der Begierde: Grund- und Regelschule "Am Förstemannweg" (Foto: agl) Objekt der Begierde: Grund- und Regelschule "Am Förstemannweg" (Foto: agl)

Ein in der Praxis ausgefüllter Kooperationsvertrag zwischen dem Sundhäuser Kindergarten „Lackstöckchen“ und der Schule bereitet seit zehn Jahren die betreffenden Vorschulkinder optimal auf ihren neuen Lebensabschnitt vor. Der morgendliche Schulbus fährt die ABC-Schützen vor die Schultür, von hier aus geht es direkt ins Klassenzimmer. Im Bus und in den Klassenzimmern sind die Geschwisterkinder und Freunde aus dem Heimatort. Nach Schulschuss fahren alle im Bus wieder gemeinsam heim. Die „Großen“ nehmen die Kleinen unter ihre Fittiche und bringen sie sicher zurück nach Sundhausen. Weil das seit vielen Jahren gut funktionierte, erging auch im letzten Herbst für die Eltern der immerhin 14 Sundhäuser Kinder, die im Sommer 2022 eingeschult werden sollen, eine Einladung zum Elternabend in der Grundschule „Am Förstemannweg“. Doch drei Tage vor dem Termin im November endete die lieb gewordene und bewährte Harmonie zwischen Schule und Kindergarten und die Lehreinrichtung sagt den Elternabend ab.

Mitteilung am schwarzen Brett des Sundhäuser Kindergartens  (Foto: privat) Mitteilung am schwarzen Brett des Sundhäuser Kindergartens (Foto: privat)

Für zwei Kinder erfüllt sich der Wunsch der Eltern, weil sie schon Geschwisterkinder in der GS „Am Förstemannweg“ haben, drei weitere der 14 Anwärter werden ein Jahr zurückgestellt und dieses Jahr noch nicht eingeschult.

Die verbleibenden neun Schulanfänger werden nun, da auch die von den Eltern angegebene Zweitwunschschule eine Aufnahme ihrer Sprösslinge abgesagt hat, auf die Nordhäuser Grundschulen verlost. Das klingt ungewöhnlich und hart, ist aber seit 2019 in Thüringen gesetzliche Grundlage, auf die sich nun alle beteiligten offiziellen Stellen in der Auseinandersetzung mit den frustrierten Eltern beziehen. Diese wiederum sind auf der berühmten Palme, und das ganz oben.

Die Eltern fühlen sich übergangen und veralbert, wenn ihnen das Staatliche Schulamt Nordthüringen als zuständige Behörde auf ihren Einspruch hin schreibt, dass im Vorfeld des Auswahlverfahrens zahlreiche Gespräche mit den betroffenen Schulen sowie dem Schulträger stattfanden und in diesem Zusammenhang durch eine weitere 1. Klasse die Kapazität an der Schule erhöht worden sei.

Warum ihre Kinder in dieser zusätzlichen Klasse keine Berücksichtigung finden oder diese Klasse nicht einfach aufgestockt werden kann, bleibt unerwähnt. Die Eltern rechnen auch schlüssig vor, dass ihre Kinder auf dem Weg in andere Nordhäuser Grundschulen jeden Morgen eine knappe Stunde unterwegs wären; ein Umsteigen vom Linienbus am Bahnhof in die Straßenbahn inbegriffen. Dieser Zeitraum verstößt gegen die Buchstaben des Thüringer Schulgesetzes, in dem die Zeitspanne für die Grundschüler festgelegt wird. In Paragraph 41d - „Zeiten für den Schulweg“ heißt es dort wörtlich: „Für Schüler der Primarstufe soll der Schulweg zur Grundschule oder zur Gemeinschaftsschule 35 Minuten nicht überschreiten.“

Das Staatliche Schulamt verweist im dreiseitigen Ablehnungsschreiben an die Sundhäuser Mütter und Väter auch auf die bestehenden Gesetze, wonach Eltern nach der Verweigerung des Erst- und Zweitschulwunsches vom Amt kontaktiert würden. Der Mitarbeiter des Schulamts formuliert es in seinem Antwortschreiben auf den Protestbrief der Eltern so: „Um allen Eltern mit einer Anmeldung an Ihrer Wunschschule „Am Förstemannweg“ sowie allen Eltern in einer vergleichbare Situation dieselben Rechte zu gewährleisten, hat der Thüringer Landtag die Novellierung des Schulgesetzes beschlossen, welches hier Anwendung findet. Betroffene Eltern, die in der Erst- oder Zweitwunschschule keine Platz für ihr Kind erhalten haben, werden im Rahmen des Zuweisungsverfahrens vom Staatlichen Schulamt kontaktiert. Dieses wird die Argumente, Hintergründe und Anliegen von Ihnen als Eltern bestmöglich berücksichtigen.“

Die Würfel sind dann aber schon gefallen, mit denen ihre Kinder x-beliebig auf Nordhäuser Schulen verteilt werden, fürchten die Eltern jetzt.

Die Stadt Nordhausen als Schulträger verweist auf unsere Anfrage hin ebenfalls auf das Thüringer Schulgesetz, welches die Zuständigkeit für das Auswahlverfahren regelt. Gleichzeitig macht die Verwaltung den Eltern aber auch Hoffnung, wenn sie uns schreibt: „Die Stadt Nordhausen unterstützt als Schulträgerin die Eltern der betreffenden Kinder dahingehend, dass die Kinder zumindest als Gruppe in einer Grundschule im Stadtgebiet eingeschult werden.“

Im Einschulungsverfahren habe die Stadt laut Schulgesetz § 139 c das Recht, ab der 3. Phase (der Zuweisung der Schüler) angehört zu werden, sagen die Verantwortlichen im Rathaus. Im Gesetz steht konkret geschrieben:„Das zuständige Schulamt weist die Schüler nach Anhörung der Eltern und der betroffenen Schulträger einer Schule zu. Bei der Entscheidung können neben altersangemessenen Schulwegen weitere organisatorische und pädagogische Gesichtspunkte Berücksichtigung finden“.
Von diesem Recht werde die Stadt Nordhausen Gebrauch machen, versichert der Pressesprecher.

Und ein weiterer Paragraph des Schulgesetzes könnte die versprochene Hilfe des Schulträgers unterstützen. Als „Sonderfall: Kontingentfestlegung durch den Schulträger“ heißt es in Paragraph 15a Abs. 4 des Schulgesetztes: „Zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten kann für einzelne Schulstandorte die Auswahl der Schüler entsprechend der Rangfolge nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen für einzelne Gebiete des Schulträgers festgelegte Kontingente erfolgen, die Entscheidung erfolgt auf Antrag des Schulträgers durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium.“

Unsere Anfrage an die so innig begehrte Grundschule „Am Förstemannweg“ wurde hingegen recht vorsichtig beantwortet. Zum jetzigen Zeitpunkt würden noch keine Bescheide an Eltern verschickt, beteuert die Schulleitung und erklärt: „Der besagte 3. Klassenzug wurde bereits vor dem Verfahren eingerichtet und ist entsprechend in die Entscheidungen eingeflossen. Die Regeln für das Vergeben der Plätze sind in Paragraph 15a Thüringer Schulgesetz festgeschrieben.“

Ob der häufige Verweis auf den entsprechenden Paragraphen den Sundhäuser Eltern genug Hoffnung gibt, jetzt still den Fortgang des Prozesses abzuwarten, darf zumindest bezweifelt werden. Das letzte Wort ist in der Angelegenheit wohl noch nicht gesprochen und wir werden Sie hier in der nnz über die Entwicklungen weiter informieren.
Olaf Schulze
Autor: osch

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