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Sanierungspflichten für neue Eigentümer

Sonnabend, 28. Mai 2022, 07:31 Uhr
Wechseln Ein- oder Zweifamilienhäuser ihre Besitzer, entstehen daraus häufig Austausch- und Nachrüstpflichten. Das Gebäudeenergiegesetz unterscheidet dabei nicht, ob das Haus geerbt oder gekauft wurde...

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt die energetischen Anforderungen an Wohngebäude. Eigentümer:innen, die schon lange in ihrem Haus wohnen, sind aktuell von vielen Pflichten befreit. Anders sieht es bei einem Eigentümerwechsel aus: „Innerhalb einer Frist von zwei Jahren müssen Altbauten so überholt werden, dass sie die Anforderungen des GEG erfüllen“, erklärt Anke Schwark, Energieberaterin der Verbraucherzentrale Thüringen.

Typische Nachrüstpflichten
Das GEG bezieht sich auf die beiden Bereiche Heizung und Gebäudehülle. Für die Heizung gilt: Gas- oder Ölheizkessel, die älter als 30 Jahre sind und bei denen es sich nicht um einen Niedertemperatur- oder Brennwertkessel handelt, müssen außer Betrieb genommen werden. Außerdem müssen die neuen Eigentümer:innen dafür sorgen, dass Heiz- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen gedämmt werden.

Neue Heizsysteme sollten in jedem Fall zu erheblichen Teilen erneuerbare Energien nutzen. Ölheizkessel dürfen ohnehin bis auf wenige Ausnahmen von 2026 an nicht mehr eingebaut werden. „Mit Blick auf den Klimawandel und steigende Gaspreise verlieren aber auch Gasheizkessel an Attraktivität“, sagt Anke Schwark.

Zuschüsse und Förderkredite
Der Staat unterstützt den Wechsel auf umweltfreundliche Heizsysteme mit bis zu 45 Prozent der Kosten. Dazu zählen Wärmepumpen, Biomasseheizungen sowie Nah- und Fernwärme aus erneuerbaren Energien. Die Zuschüsse können vor Baubeginn beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) beantragt werden. Wer die Maßnahmen finanzieren will, kann anstelle eines direkten Zuschusses einen Förderkredit der KfW mit Tilgungszuschuss bei seiner Hausbank beantragen.

Der zweite Bereich der Sanierungspflichten aus dem GEG betrifft die oberste Geschossdecke. Fehlt dort bislang ein Wärmeschutz, muss die Decke nachträglich gedämmt werden.

Die Nachrüstpflichten des GEG zu verletzen, ist keine gute Idee. „Es drohen Bußgelder. Zudem muss damit gerechnet werden, dass in diesem Fall der Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser zu hoch ist. Angesichts der hohen Preise für Heizenergie ist es oft sinnvoll, mehr zu tun, als der Gesetzgeber verlangt“, so Energieberaterin Schwark.
Autor: red

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