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Der Kampf eines Maskensünders gegen sein Strafmaß

Dem Gesetz Genüge getan

Donnerstag, 22. September 2022, 10:25 Uhr
Ein Jugendlicher hatte während der Sommerferien seine Mund- und Nasenschuztzmaske im Bus nicht getragen. Er wurde von einem Mitarbeiter des Ordnungsamtes überprüft und mit einem Bußgeld belegt. Das beträgt laut Bussgeldkatalog des Freistaates Thüringen 250 Euro …

In Kraft getreten ist der „Thüringer Bußgeldkatalog
zur Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz- Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der dritten Änderungsverordnung zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten“ am 12. Juli dieses Jahres. Vorher betrug die Strafe für eine solche Ordnungswidrigkeit 60 Euro.

Weil er es nicht mutwillig getan habe, reduzierte der Kontrolleur das Strafmaß auf die Hälfte, weshalb die Familie jetzt 125 Euro zahlen soll „Unserem Sohn ist in den Ferien die Maske zerrissen. Da er eigentlich nicht mehr mit dem ÖPNV fahren musste, hat er sie vernichtet. Wegen eines dringenden Arztbesuchs stieg er schnell in den Bus, um pünktlich bei unserem Termin zu sein, ohne daran zu denken, dass er keine Maske mehr hatte“, schrieb uns die Mutter des Jungen, die in Widerspruch gegen den Bescheid vom Landratsamt ging.

In der Antwort des Sachbearbeiters der Bußgeldstelle heißt es wörtlich: „Ein umfassende Nachprüfung des vorgeworfenen Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergab keine neuen Erkenntnisse. Der vorgeworfene Sachverhalt erfüllt die Tatbestandsmerkmale der im Bußgeldbescheid aufgeführten Bußgeldvorschriften.“ Es folgt eine Wiederholung der Anschuldigung und der Verweis auf den Passus im Bußgeldkatalog.

Dort sind unter Punkt 6.3. Möglichkeiten aufgezeigt, die zu einer Ermäßigung des Zahlbetrags führen können:
"Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
a. die Gefahr der potenziellen Infizierung anderer Personen nach den Umständen des Einzelfalls gering ist,
b. das Ausmaß des Verstoßes nach den Umständen des FaIles ungewöhnlich klein ist,
c. der Vorwurf, der den Täter trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalles geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
d. der Täter Einsicht zeigt, so dass Wiederholungen nicht zu befürchten sind,
e. die empfohlene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt,
f. die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters außergewöhnlich schlecht sind und die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt.“

Darauf berief sich die Familie in ihrem Widerspruch und erhielt im Antwortschreiben des Landratsamtes dazu folgende Erklärung: „In dem Einspruch wurde nunmehr angegeben, dass eine Verwarnung ausreichend gewesen sei. Von unserer Seite kann hier jedoch, allein schon aus Betrachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, nicht anders entscheiden werden. Auch dem Verweis auf die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse in Bezug auf die Geldbuße kann nicht gefolgt werden. Gerade bei Jugendlichen sowie Heranwachsenden kann das Bußgeld in Form von gemeinnützigen Arbeitsstunden abgeleistet werden.“

Fazit des Amtes: „Eine Einstellung des Verfahrens kommt daher nicht in Betracht.“

Auf Nachfrage der nnz online bei der Pressestelle des Landratsamtes erhielten wir diese Antwort: „Der Freistaat Thüringen hat die Höhe der Bußgelder im Bußgeldkatalog zur einheitlichen Rechtsanwendung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz- Maßnahmenverordnung festgelegt, ebenso wie die zu ahnenden Verstöße - siehe Bußgeldkatalog.

Für das Nichttragen der vorgeschriebenen qualifizierten Gesichtsmaske ist ein Regelbußgeld von 250 Euro vorgesehen. 

Im vorgetragenen Fall wurde die Höhe des Bußgelds nach der Anhörung des Jugendlichen auf 125 Euro halbiert und damit wurde der im Bußgeldkatalog vorgesehene Ermessensspielraum voll ausgenutzt.“ 

Es bleibt für den überführten Täter die Option, die unumkehrbar Strafe in gemeinnützigen Stunden abzuarbeiten. Und allen Eltern sei empfohlen, ihre Kinder mit einer ausreichenden Zahl an Masken in allen Hosen- und Jackentaschen, Rucksäcken, Schulranzen und Beuteln auszustatten, damit sie sich nicht strafbar machen, falls ihnen die aktuelle Maske mal abhanden gekommen ist.
Olaf Schulze
Autor: osch

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