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Energiepreise

Energieanbieter nicht vorschnell wechseln

Montag, 06. Februar 2023, 11:20 Uhr
In den vergangenen Tagen wiesen die Verbraucherverbände verstärkt auf fallende Energiepreise hin. Und kaum sinken die Energiepreise am Spotmarkt etwas ab, sprießen sie wieder wie Pilze aus dem Boden: Billiganbieter, die den Kunden tolle „Schnäppchen“-Angebote für Strom und Gas suggerieren. Die EVN mahnt zur Vorsicht...

Erinnern wir uns zurück an das letzte Quartal des Jahres 2021: Bei genau diesen Anbietern, die auf eine kurzfristige Beschaffung setzten, explodierten durch die exorbitant gestiegenen Preise am Spotmarkt die Konditionen für die Endkunden. Händlerinsolvenzen waren die Folge. Die Anbieter verschwanden vom Markt.

Die jeweiligen Grundversorger sprangen aufgrund ihrer gesetzlichen Pflicht ein. Der große Unterschied: für überregionale Anbieter trifft dies nicht zu. Deshalb zweifelte damals auch kein Verbraucherschützer an der Sinnhaftigkeit einer Grundversorgung.

In dieser Zeit wandten sich Viele, denen ihr bisheriger Energielieferant gekündigt hatte, an die EVN. Sie gab vielen Kunden eine neue „Heimat“ und konnte zudem durch ihre langfristige, risikoarme Beschaffungspolitik die Preise für Strom und Gas über das gesamte Jahr 2022 stabil auf niedrigem Niveau halten.

Natürlich mussten dann alle Versorger die Preise für das Jahr 2023 sowohl im Strom- als auch im Gasbereich erhöhen, was zu einer erheblichen Mehrbelastung bei den Kunden führt. Hier soll das Entlastungspaket der Bundesregierung Abhilfe schaffen. Die Strompreisbremse deckelt den Preis für 80 % des Verbrauchs bei 40 Cent je kWh und im Gasbereich bei 12 Cent je kWh bei den Haushaltskunden. Die EVN liegt nur geringfügig über diesen Referenzpreisen. Denn die langfristige Beschaffungspolitik sorgte auch dafür, dass die extrem hohen Marktpreise des Sommers 2022 (die reinen, börsenorientierten Strompreise lagen hier in der Spitze bei über 1,20 Euro pro kWh) nicht in die Preisbildung für das Jahr 2023 eingingen.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen haben sich inzwischen geändert. Im Falle einer Händlerinsolvenz, die bei wieder steigenden Börsenpreisen nicht ausgeschlossen ist, fällt der Kunde dann nicht mehr automatisch in die Grundversorgung. Hier greift jetzt die „Ersatzversorgung“, d.h. der zuständige Grundversorger muss diese nicht geplanten Einkaufsmengen, die dann zusätzlich anfallen, ebenfalls teuer am Markt nachkaufen und dem Kunden in Rechnung stellen. Das bedeutet, dass die Ersatzversorgung dann erheblich teurer werden würde.
Autor: red

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