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Widerspruch einlegen

Freitag, 22. August 2008, 11:15 Uhr
Muß ein Hartz-IV-Empfänger ins Krankenhaus, dann werden seine Leistungen gekürzt. Das sollte nicht widerspruchsfrei hingenommen werden, rät ein Sozialverband.


Nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 18.06.2008 durfte im Jahr 2006 das Arbeitslosengeld II nicht deshalb gekürzt werden, weil der Empfänger in einem Krankenhaus war und dort verpflegt wurde, da die Regelleistung eine pauschalisierte Leistung ist, die sich nicht nach dem individuellen Bedarf richtet.


Seit 1. Januar gilt eine Sonderregelung in der AlG II/ Sozialgeld-VO, wonach bereitgestellte Vollverpflegung mit 35% und Teilverpflegung zu 20% für das Frühstück und zu 40 % für das Mittagessen bei der Regelleistung berücksichtigt werden. An der Rechtmäßigkeit dieser Regelung bestehen nach Ansicht des Bundessozialgerichts erhebliche Zweifel.

„Wir raten allen Betroffenen, bei denen wegen eines Krankenhausaufenthaltes die Regelleistung gekürzt wurde, Widerspruch einzulegen. Grundsätzlich ist es auch möglich, im Rahmen eines Überprüfungs- Verfahrens, länger zurückliegende Kürzungen in Bescheiden anzugreifen, gegen die kein Widerspruch eingelegt worden war“, so VdK-Expertin Birgit Zörkler.

Die Mitglieder des VdK werden im Rahmen des kostenfreien Rechtsschutzes in diesen Fragen beraten und unterstützt. Aber auch andere interessierte Bürger erhalten in den Kreisgeschäftsstellen eine erste Auskunft.
Autor: nnz/kn

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