Neues zu Brenntagen
Donnerstag, 26. August 2010, 14:15 Uhr
Heute veröffentlicht das Land Thüringen die Dritte Verordnung zur Änderung der Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung, die dann morgen in Kraft tritt. Vielleicht herrscht dann auch in Nordhausen demnächst Klarheit wann und wo Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden darf...
Auch nach der neuen Verordnung gilt grundsätzlich ein generelles Brennverbot für trockenen Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblichen Grundstücken anfällt. Dieses Verbot kann durch Ausnahmeregelungen der Landkreisverwaltung aufgehoben werden. Folglich darf, bis die Landkreisverwaltung in einer Allgemeinverfügung die Brenntage möglicherweise gestattet, kein trockener Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden.
Heute wird sich bereits der Umweltausschuss des Kreistages mit der Thematik auseinandersetzen. Außerdem will der Landrat die Neuregelung mit den hauptamtlichen Bürgermeistern sowie den Vorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaften besprechen.
Nach diesen Abstimmungen wird der Landkreis zeitnah eine neue Allgemeinverfügung erlassen, die ausführt, unter welchen Voraussetzungen, insbesondere in welchen Zeiträumen das Verbrennen von trockenem Baum- und Strauchschnitt gestattet wird.
Autor: aglAuch nach der neuen Verordnung gilt grundsätzlich ein generelles Brennverbot für trockenen Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblichen Grundstücken anfällt. Dieses Verbot kann durch Ausnahmeregelungen der Landkreisverwaltung aufgehoben werden. Folglich darf, bis die Landkreisverwaltung in einer Allgemeinverfügung die Brenntage möglicherweise gestattet, kein trockener Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden.
Heute wird sich bereits der Umweltausschuss des Kreistages mit der Thematik auseinandersetzen. Außerdem will der Landrat die Neuregelung mit den hauptamtlichen Bürgermeistern sowie den Vorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaften besprechen.
Nach diesen Abstimmungen wird der Landkreis zeitnah eine neue Allgemeinverfügung erlassen, die ausführt, unter welchen Voraussetzungen, insbesondere in welchen Zeiträumen das Verbrennen von trockenem Baum- und Strauchschnitt gestattet wird.
