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Teure geerbte Grundstücke

Montag, 28. März 2011, 17:15 Uhr
Die Anzahl der Fälle von so genannten Fiskalerbschaften im Freistaat Thüringen ist in den vergangenen Jahren deutlich angestiegen. Gab es im Jahr 2004 insgesamt 112 Fälle, in denen der Fiskus des Freistaates Thüringen als Erbe festgestellt wurde, beschäftigten im Jahr 2010 insgesamt 363 Nachlassvorgänge die dafür zuständige Landesfinanzdirektion.


Das waren zehn weniger als im Vorjahr, aber dennoch hat sich die Anzahl der Fälle innerhalb von vier Jahren mehr als verdreifacht.

„Wir bewegen uns erneut auf einem bedenklichen hohen Niveau bei der Anzahl der Fiskalerbschaften, denn es ist auch ein Indiz dafür, dass viele Menschen unter schwierigen Bedingungen leben oder zum Beispiel ihr Grundvermögen einfach belasten, so dass die eigentlichen Erben die Erbschaft ausschlagen. Der Staat erbt fast immer nur dann, wenn die Nachlässe hoch verschuldet sind“, sagt Finanzminister Wolfgang Voß. Bei den meisten so genannten Fiskalerbschaften hatten die Verstorbenen eine hohe Schuldenlast zu tragen oder sie haben als Eigentümer ihr Grundvermögen zu hoch belastet und konnten diese Kosten nicht tilgen.

„Für den Freistaat sind solche Fiskalerbschaften kein Segen, denn sie kosten Thüringen meist viel Geld“, sagt der Finanzminister. In den meisten Fällen erbt der Staat verwahrloste Grundstücke oder Gebäude, die dringend gesichert werden oder abgerissen werden müssen. Meist werden keine Interessenten gefunden so dass entstehende Kosten vom Steuerzahler getragen werden müssen. Im Jahr 2010 wurde allein für die Sicherung von geerbten Grundstücken 224.000 Euro ausgegeben.

Derzeit werden in Thüringen rund 370 bebaute Grundstücke der unterschiedlichen Nutzungsarten sowie 990 Landwirtschafts- und 137 Waldflächen verwaltet und verwertet. Beim bebauten Grundvermögen handelt es sich vorwiegend um Einfamilienhäuser, aber auch um Mietwohngrundstücke, gewerblich genutzte Grundstücke bis hin zu Industriegeländen. Wenn Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit von diesen Grundstücken ausgeht, muss unverzüglich gehandelt werden, was auch geschieht.

Der Freistaat Thüringen kann entweder gesetzlicher oder testamentarischer Erbe eines Nachlasses sein. In der Regel tritt er aber die gesetzliche Erbfolge an. Diese tritt dann ein, wenn der Erblasser verstirbt ohne gesetzliche Erben zu hinterlassen und auch kein Testament erstellt hat oder die vorhandenen Erben das Erbe ausschlagen bzw. auf dieses verzichtet haben oder Erbunwürdigkeit vorliegt.

Zuständig für die Erbenermittlung ist das zuständige Amtsgericht. Diesem obliegt die Verpflichtung, sorgfältige Nachforschungen nach eventuell noch vorhandenen Verwandten vorzunehmen. Führt die Erbenermittlung zu keinem Ergebnis, stellt das Amtsgericht den Fiskus des jeweiligen Bundeslandes als Erbe fest, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Hauptwohnsitz hatte. Mit der Feststellung des Fiskus als Erbe wird verhindert, dass ein herrenloser Nachlass entsteht.
Autor: nnz

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