Sonniger Hinweis
Samstag, 02. Juli 2011, 07:48 Uhr
Durch das 3. Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung im Mai 2011 gibt es Vereinfachungen hinsichtlich der Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Solaranlagen sind auch auf Dach- und Außenwandflächen verfahrensfrei. Bisher galt, dass aufgeständerte Solaranlagen genehmigungspflichtig sind. Hier weitere Einzelheiten...
Des weiteren genehmigungsfrei sind gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 Meter und einer Gesamtlänge bis zu 9 Meter, sowie Windenergieanlagen bis zu 10 Meter Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der von Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu 3 Meter - außer in reinen Wohngebieten und im Außenbereich.
Unabhängig der von Genehmigungsfreiheit nach Thüringer Bauordnung oben genannter Anlagen hat der Bauherr alle anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. So muss das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sein, auch dürfen z. B. keine unzumutbaren Beeinträchtigungen gegenüber Nachbargrundstücke auftreten, insbesondere immissionsschutzrechtliche Belange sind hier zu berücksichtigen.
Zur Prüfung der Zulässigkeit empfehle ich, dass sich Bauherren auch vor Errichtung von bauordnungsrechtlichen verfahrenfreien Bauvorhaben mit der zuständigen Fachbehörde – diese ist in der Stadt Nordhausen das Bauordnungsamt, Tel.: 03631/ 696 527 - in Verbindung setzen, sagte Bauordnungsamtsleiter Mike Szybalski.
Autor: nnzDes weiteren genehmigungsfrei sind gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 Meter und einer Gesamtlänge bis zu 9 Meter, sowie Windenergieanlagen bis zu 10 Meter Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der von Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu 3 Meter - außer in reinen Wohngebieten und im Außenbereich.
Unabhängig der von Genehmigungsfreiheit nach Thüringer Bauordnung oben genannter Anlagen hat der Bauherr alle anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. So muss das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sein, auch dürfen z. B. keine unzumutbaren Beeinträchtigungen gegenüber Nachbargrundstücke auftreten, insbesondere immissionsschutzrechtliche Belange sind hier zu berücksichtigen.
Zur Prüfung der Zulässigkeit empfehle ich, dass sich Bauherren auch vor Errichtung von bauordnungsrechtlichen verfahrenfreien Bauvorhaben mit der zuständigen Fachbehörde – diese ist in der Stadt Nordhausen das Bauordnungsamt, Tel.: 03631/ 696 527 - in Verbindung setzen, sagte Bauordnungsamtsleiter Mike Szybalski.
