Do, 10:46 Uhr
15.01.2009
Keine Knete zurück
Positiv besetzte Nachrichten aus den diversen Thüringern Verwaltungsgerichten kamen in den vergangenen Jahren meist aus dem Nordhäuser Rathaus. Jetzt hat sich das geändert. Auch das Landratsamt kann damit aufwarten...
Der Landkreis Nordhausen muss der Stadtverwaltung Nordhausen und der Verwaltungsgemeinschaft (VG) Hohnstein/Südharz die Personal- und Sachkosten nicht zurückzahlen, die dabei entstanden sind, dass sie Leistungen nach dem Sozialhilferecht ausgeführt haben.
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar hat den Antrag auf Berufung der beiden Kläger, der Stadt Nordhausen und der VG Hohnstein/Südharz, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom Juni bzw. Dezember 2006 abgelehnt, wie dem Landratsamt schriftlich vorliegt. Nordhausen und die VG Hohnstein/Südharz hätten Aufgaben nach dem Sozialhilferecht einschließlich der Festsetzung der Grundsicherung und des pauschalierten Wohngelds in dem Wissen übernommen, für diese nicht zuständig zu sein, begründeten die Richter. Außerdem könnten die Kläger ausgerechnet die Kosten, die sie nun vom Landkreis zurückverlangten, nicht einfordern, da sie dies in einer Vereinbarung selbst ausgeschlossen hätten, so die Richter weiter. Die Ablehnung des Berufungsantrags ist unanfechtbar. Der Streitwert der Auseinandersetzung im Fall Nordhausen liegt bei rund 2,83 Millionen Euro, bei der bei der Verwaltungsgemeinschaft Hohnstein/Südharz bei rund 448.000 Euro.
Zum Hintergrund: Die Stadt Nordhausen hatte von 1993 bis 2001, die VG Hohnstein/Südharz von 1995 bis 2002 auf eigenen Antrag Aufgaben eines örtlichen Sozialhilfeträgers, sprich eines Sozialamtes vom Landkreis übernommen. Der Landkreis, die Stadtverwaltung Nordhausen und die VG Hohnstein/Südharz schlossen eine Vereinbarung über diese Übernahme von Aufgaben, die in beiderseitigem Einvernehmen zunächst nicht veröffentlicht wurde.
Im Fall Nordhausen wurde die Vereinbarung nachträglich 2005 im Amtsblatt veröffentlicht. In dieser Vereinbarung schlossen die Partner unter Berufung auf das Thüringer Ausführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz und das Bundessozialhilfegesetz aus, das Personal- und Sachkosten vom Landkreis übernommen werden. Das Gesetz sieht vor, dass nur leistungsfähige Gemeinden die Aufgaben eines örtlichen Sozialhilfeträgers freiwillig übernehmen können und dementsprechend keine Verwaltungskosten erstattet werden, sondern diese aus dem Finanzausgleich gedeckt werden.
Die zweite Beigeordnete des Landkreises, Loni Grünwald (LINKE), betonte nachdrücklich, dass die Arbeit - ob in Nordhausen oder auch in der VG Hohenstein - sehr ordentlich durchgeführt wurde und positive Effekte vor allem für die Bürger hatte, aber von vorn herein klar war, dass keine Personal- und Sachkosten erstattet werden konnten. Deshalb war die Einlegung der Klage für den Landkreis unverständlich.
Nordhausen und die VG Hohnstein/Südharz forderten die Personal- und Sachkosten zurück, die ihnen durch die Aufgaben als örtlicher Sozialhilfeträger entstanden sind, da aus ihrer Sicht die Vereinbarung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden war und damit keinen Bestand gehabt hätte.
Autor: nnzDer Landkreis Nordhausen muss der Stadtverwaltung Nordhausen und der Verwaltungsgemeinschaft (VG) Hohnstein/Südharz die Personal- und Sachkosten nicht zurückzahlen, die dabei entstanden sind, dass sie Leistungen nach dem Sozialhilferecht ausgeführt haben.
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar hat den Antrag auf Berufung der beiden Kläger, der Stadt Nordhausen und der VG Hohnstein/Südharz, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom Juni bzw. Dezember 2006 abgelehnt, wie dem Landratsamt schriftlich vorliegt. Nordhausen und die VG Hohnstein/Südharz hätten Aufgaben nach dem Sozialhilferecht einschließlich der Festsetzung der Grundsicherung und des pauschalierten Wohngelds in dem Wissen übernommen, für diese nicht zuständig zu sein, begründeten die Richter. Außerdem könnten die Kläger ausgerechnet die Kosten, die sie nun vom Landkreis zurückverlangten, nicht einfordern, da sie dies in einer Vereinbarung selbst ausgeschlossen hätten, so die Richter weiter. Die Ablehnung des Berufungsantrags ist unanfechtbar. Der Streitwert der Auseinandersetzung im Fall Nordhausen liegt bei rund 2,83 Millionen Euro, bei der bei der Verwaltungsgemeinschaft Hohnstein/Südharz bei rund 448.000 Euro.
Zum Hintergrund: Die Stadt Nordhausen hatte von 1993 bis 2001, die VG Hohnstein/Südharz von 1995 bis 2002 auf eigenen Antrag Aufgaben eines örtlichen Sozialhilfeträgers, sprich eines Sozialamtes vom Landkreis übernommen. Der Landkreis, die Stadtverwaltung Nordhausen und die VG Hohnstein/Südharz schlossen eine Vereinbarung über diese Übernahme von Aufgaben, die in beiderseitigem Einvernehmen zunächst nicht veröffentlicht wurde.
Im Fall Nordhausen wurde die Vereinbarung nachträglich 2005 im Amtsblatt veröffentlicht. In dieser Vereinbarung schlossen die Partner unter Berufung auf das Thüringer Ausführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz und das Bundessozialhilfegesetz aus, das Personal- und Sachkosten vom Landkreis übernommen werden. Das Gesetz sieht vor, dass nur leistungsfähige Gemeinden die Aufgaben eines örtlichen Sozialhilfeträgers freiwillig übernehmen können und dementsprechend keine Verwaltungskosten erstattet werden, sondern diese aus dem Finanzausgleich gedeckt werden.
Die zweite Beigeordnete des Landkreises, Loni Grünwald (LINKE), betonte nachdrücklich, dass die Arbeit - ob in Nordhausen oder auch in der VG Hohenstein - sehr ordentlich durchgeführt wurde und positive Effekte vor allem für die Bürger hatte, aber von vorn herein klar war, dass keine Personal- und Sachkosten erstattet werden konnten. Deshalb war die Einlegung der Klage für den Landkreis unverständlich.
Nordhausen und die VG Hohnstein/Südharz forderten die Personal- und Sachkosten zurück, die ihnen durch die Aufgaben als örtlicher Sozialhilfeträger entstanden sind, da aus ihrer Sicht die Vereinbarung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden war und damit keinen Bestand gehabt hätte.

