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Amtliche Bekanntmachung Landkreis Nordhausen
vom:
30.08.2017

Allgemeinverfügung Kranichschutz

Das Landratsamt des Landkreises Nordhausen als Untere Naturschutzbehörde erlässt auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG i.V.m. § 29 Abs. 1 ThürNatG und § 36 Abs. 4 ThürNatG die folgende

Allgemeinverfügung:
1. Nach § 38 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. S. 2542 vom 06.08.2009) in der geltenden Fassung, ist es mit Bekanntgabe der Allgemeinverfügung verboten, im Zeitraum vom 01.10. bis 31.12. eines jeden Jahres das durch die Bahnstrecke im Norden, die Landkreisgrenze im Osten, den Ortsverbindungsweg zwischen Auleben und Kelbra im Süden und die Landesstraße L2079 im Westen begrenzte Gebiet der „Goldenen Aue“ im Bereich der Gemarkungen Auleben und Görsbach zu betreten, zu befahren bzw. in einer Höhe von weniger als 150 m mit Luftfahrzeugen i.S. § 1 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) einschließlich bodengeführter Drachen zu überfliegen oder in das Gebiet einzufliegen.
Die vom Betretungsverbot betroffenen Flächen sind in der Anlage zur Allgemeinverfügung des Landratsamtes des Landkreises Nordhausen vom 29.08.2017 (topografische Karte 1 : 50.000), die Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist, dargestellt.
2. Das unter Nr. 1. enthaltene Verbot gilt nicht:
2.1. für den Bereich des Bahnhofes Görsbach,
2.2. für die bebaute Ortslage der Gemeinde Auleben und
2.3. für den Bereich „Aumühle“.
3. Die unter Nr. 1. i.V.m. Nr. 2. enthaltenen Verbote des Befahrens und Betretens gelten nicht für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung sowie für Eigentümer und Nutzungsberechtigte. Das Verbot des Ein- oder Überfliegens wird davon nicht berührt.
4. Die unter Nr. 1 i.V.m. Nr. 2. enthaltenen Verbote gelten nicht für Behördenbedienstete mit gesetzlich bestimmtem Auftrag sowie von der Unteren Naturschutzbehörde beauftragte Personen.
5. Das Mitführen von Hunden für die unter Nr. 3. bestimmten Personen ist, ausgenommen Hüte- und Jagdhunde im Einsatz, untersagt.
6. Die Allgemeinverfügung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen bzw. mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen versehen werden.
7. Diese Allgemeinverfügung gilt am darauf folgenden Tag ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Mit Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung wird die Allgemeinverfügung zum Schutz des Kranichs während der Winterrast im Bereich der „Goldenen Aue“ vom 01.10.2011 widerrufen.

Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG begeht, wer den Verboten dieser Allgemein¬verfügung zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 € geahndet werden.

Nordhausen, den 29.08.2017
gez. Jendricke
Landrat

weitere Informationen unter: www.landratsamt-nordhausen.de/allgemeinverfuegungen.html

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