eic kyf msh nnz uhz tv nt
So, 07:22 Uhr
21.07.2019
Ablehnung von Reha-Anträgen

So können Sie sich wehren

Etwa jeder sechste Reha-Antrag wurde in den letzten Jahren von Krankenkassen oder Rentenversicherung abgelehnt. Versicherte sollten sich damit jedoch nicht einfach abfinden. Denn die Chancen, einem Ablehnungsbescheid erfolgreich zu widersprechen, stehen gut. Der gemeinnützige Verbraucher-Ratgeber Finanztip erklärt, wie sich die Hürden auf dem Weg zur ersehnten Reha-Maßnahme überwinden lassen.

Eine Reha-Maßnahme soll helfen, nach einem Unfall oder einer Krankheit schnell wieder fit zu werden. Umso ärgerlicher ist es, wenn diese nicht bewilligt wird. „Wer eine Ablehnung erhält, sollte widersprechen“, rät Julia Rieder, Versicherungsexpertin bei Finanztip. „Denn rund jeder zweite Widerspruch ist erfolgreich.“ Wichtig ist: Die Frist für den Widerspruch beträgt vier Wochen. Um die Frist zu wahren, reicht zunächst ein formloses Schreiben. Dann sollten Versicherte eine ausführliche Begründung mit der Stellungnahme ihres Arztes nachreichen.

Sozialverbände und Fachanwälte können helfen


„Die Krankenkasse oder die Rentenversicherung begründen in ihrem Schreiben, warum sie die Reha ablehnen“, sagt Rieder. „Darauf sollten Versicherte eingehen und versuchen, die Argumente des Kostenträgers zu entkräften. Hierbei hilft meist der Hausarzt.“ Gleiches gilt, wenn die Ablehnung nur die Wunschklinik betrifft oder Versicherte die Mehrkosten für die Wunschklinik übernehmen sollen. Wer zusätzliche Unterstützung beim Widerspruch benötigt, kann sich auch an die Sozialverbände SoVD oder VdK wenden. Wird der Widerspruch trotz allem abgelehnt, bleibt Versicherten noch der Gang vor das Sozialgericht. „Betroffene sollten sich aber vorher mit einem Fachanwalt für Sozialrecht beraten.“

Reha muss medizinisch notwendig und erfolgversprechend sein


Damit ein Antrag auf Reha erfolgreich ist, müssen mindestens zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens, die Maßnahme muss medizinisch notwendig und erfolgversprechend sein. Zweitens, Versicherte müssen gesundheitlich in der Lage sein, an den Therapien teilzunehmen. „Je nachdem, wer die Reha genehmigt, können weitere Voraussetzungen dazukommen“, sagt Rieder. Für Berufstätige ist meistens die gesetzliche Rentenversicherung für die Reha zuständig, für Rentner die Krankenkasse.

Weitere Informationen unter
https://www.finanztip.de/gkv/reha-antrag/
Autor: red

Kommentare
Kobold2
21.07.2019, 08.06 Uhr
Bei der Quote
an Fehlentscheidungen, sollte man mal hinterfragen, ob an diesen Positionen ausreichen Kompetenz sitzt und dann die Personalfrage stellen.
Der Aufwand im Widerspruchsfall verursacht zusätzliche Kosten und bindet Personal.
Durch die zeitlichen Verzögerungen bleibt der Patient auf der Strecke und die angedachte Maßnahme muss da wohlmöglich noch verlängert werden. Noch mal Kosten, die vermeidbar wären.
tannhäuser
21.07.2019, 22.38 Uhr
Ja Kobold2...
...und ich bin zynisch genug, zu mutmaßen, dass bei diesem Spiel auf Zeit von Seiten des-Rententrägers eventuell in einigen Fällen die Hoffnung mitschwingt, dass der Sensenmann vor der Bewilligung einer Reha (Der berüchtigte Spruch ist bekannt: "Reha vor Rente") sein Arbeitsgerät einsetzt.

Dazu kommen häufig noch Streitereien mit den Krankenkassen, ob die nicht für die "vorrangige Leistung" zuständig sein könnten.
Kommentare sind zu diesem Artikel nicht mehr möglich.
Es gibt kein Recht auf Veröffentlichung.
Beachten Sie, dass die Redaktion unpassende, inhaltlose oder beleidigende Kommentare entfernen kann und wird.
Anzeige symplr
Anzeige symplr