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Fr, 17:53 Uhr
19.02.2021
LIGA der Freien Wohlfahrtspflege in Thüringen hat Fragen

Widersprüche im Verordnungsdschungel aufgedeckt

„Vielleicht verstehen wir etwas falsch und die Verordnungen des TMBJS sollen eine Challange sein. Sie werfen jedenfalls regelmäßig mehr Fragen auf, als dass sie eine Hilfe bei der Gestaltung eines pandemiekonformen Schulunterrichts sind.“, so der Vorsitzende der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege in Thüringen, Stefan Werner in Hinblick auf die aktuelle Verordnung zur Eindämmung der Pandemie...

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Die Referentinnen und Referenten der LIGA und der dort zusammengeschlossenen Verbände seien an sich erfahren im Umgang mit Behördentexten, doch selbst die stehen vor dem Rätsel, ob an Grundschulen auf Corona getestet werden soll oder nicht.

Die Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung -3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO regelt unter § 10a Abs. 6 „Die Träger von Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 1 müssen dem für Bildung zuständigen Ministerium spätestens am 26. Februar 2021 ein Konzept vorlegen, um eine verpflichtende Testung aller ihrer Beschäftigten auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 an zwei verschiedenen Tagen pro Woche mittels eines Antigenschnelltests in eigener organisatorischer Verantwortung umzusetzen.“
Dabei wird sich auf Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 1 bezogen. Darunter fallen Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege.

Davon ausgehend bleiben diese Fragen unbeantwortet:
  • Bedeutet dies, dass für Schulen keine verpflichtenden Testungen der Mitarbeitenden zweimal pro Woche eingeführt werden?
  • Besteht die bisherige Regelung der freiwilligen Testungen von Mitarbeitern und Schülern einmal wöchentlich fort oder ist eine Neuregelung dieser Teststrategie vorgesehen?
  • Nach der bisherigen Regelung können sich Schüler ab der 7. Klasse derzeit freiwillig testen lassen. Welchen Hintergrund hat es, dass Schüler der Klassenstufen 1-6 davon ausgeschlossen sind?

Auch für den Bereich Kita bleiben viele Fragen zum überraschend von den Trägern eingeforderten Testkonzept:
  • Wie ist die Rechtsgrundlage für Testungen?
  • Ab wann sollen sie durchgeführt werden?
  • Wer darf überhaupt Tests durchführen?
  • Wer haftet?
  • Welche arbeitsrechtlichen Regelungen gelten?

Die LIGA Thüringen erwartet, dass diese Fragen – vor allem vor dem Hintergrund der wieder ansteigenden Inzidenz in Thüringen – schnellstmöglich beantwortet werden.

„Regelungen sind notwendig, aber sie müssen auf einer Basis stehen und verständlich sein. Ansonsten geht jede Akzeptanz verloren und wir haben dann eine Krise der Verordnungen.“, so der LIGA-Vorsitzende Stefan Werner.
Autor: red

Kommentare
DonaldT
19.02.2021, 20.11 Uhr
Widersprüche im Verordnungsdschungel
Verordnungen in Thüringen - die versteht ja nicht mal der "Stinkefinger", der segnet doch alles ab. Wie also soll es dann der Herde plausibel gemacht werden?
grobschmied56
20.02.2021, 21.40 Uhr
In Sachsen gab es jüngst ein nettes...
... Lehrstück für kollidierende und einander widersprechende Maßnahmen. Die Sozialministerin (SPD) hatte recht naßforsch teuer Bußgeld verordnet. Für Insassen von PKW, welche nicht zum gleichen Haushalt gehören, wurde Maskenpflicht diktiert. Dabei setzte sich die Dame mal eben ganz locker über Bundesrecht hinweg. Die STVO verbietet nämlich Führern von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr das Verhüllen und Unkenntlichmachen des Gesichtes. Besonders bei Geschwindigkeitsverstößen (Blitzer!) soll so die Beweisführung gesichert werden.
Nun ist der Fahrzeugführer in Sachsen in der Zwickmühle.
Soll er, wenn er einen nicht zum eigenen Haushalt gehörigen Mitfahrer hat, gegen Landesrecht verstoßen - keine Maske, Bußgeld, oder gegen Bundesrecht - Maske, Verstoß gegen STVO, auch Bußgeld.
Dieser theoretische Konflikt war der Sozialministerin Petra Köpping bislang völlig wurscht. Jetzt nicht mehr so ganz. Ein Photojournalist einer bekannten Tageszeitung schoß ein paar hübsche Bildchen, welche sowohl die Ministerin als auch ihren Fahrer 'oben ohne' zeigte, also ohne Maske. Frau Köpping muß zahlen, weil sie gegen ihre eigene Verordnung verstoßen hat. Der Fahrer auch?
Der könnte sich immerhin drauf berufen, daß Bundesrecht (STVO) über Landesrecht (Schnuffi-Befehl) geht!
tannhäuser
21.02.2021, 11.15 Uhr
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