Mi, 06:50 Uhr
09.11.2011
Viele Wünsche offen (Teil 2)
nnz-online berichtete Anfang August vom schwerbehinderten Jens K. und seinen Wünschen an die Behörden der Stadt Nordhausen. Er zog aus dem Schwabenländle nach Nordhausen und erlebte bisher die Willkür mancher Beamten mit einer Mischung aus Gräuel und Ohnmacht.
Jens K. wollte lediglich seine Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO sowie seine Befreiung von der Anlegepflicht des Sicherheitsgurtes nach § 21a Abs. 1 S.1 StVO – von denen Ausnahmegenehmigungen er aus seinem alten Wohnsitz in Besitz ist – auf die Stadt Nordhausen umschreiben lassen und erlebte dabei bisher eine Odyssee an Anträgen und Co.
Zuerst meldete sich das Landratsamt, denn auch sein Schwerbehindertenausweis musste unter einem anderen Aktezeichen umgeschrieben werden. Nun ist er in Besitz eines Schwerbehindertenausweises, der befristet bis 12/2014 ist. Sein alter Schwerbehindertenausweis war aber unbefristet, der ist aber nun ungültig.
Die Bedingungen zur Parkerleichterung, die Jens K. eigentlich nur ummelden wollte, prüfte das Landratsamt und gab die Bescheinigung. Mit dieser musste Herr K. wiederum einen Antrag beim Ordnungsamt stellen. Aber nach langem Behördenwahnsinn bekam er seine Parkerleichterung. Allerdings wiederum befristet bis 12/2014 – seine alte, am alten Heimatort ausgestellte Ausnahmegenehmigung war und ist auch noch bis zum 18.02.2015 gültig.
Den Höhepunkt stellte aber die Genehmigungsbehörde dar, als es um die Gurtbefreiung ging bzw. geht. Jens K. musste diese jährlich an seinem früheren Heimatort beantragen und bekam sie mit ärztlichem Gutachten ohne eine Erhebung von Gebühren innerhalb von fünf Minuten nach Vorsprache beim Ordnungsamt. Die Folge-Ausnahmegenehmigung schickte ihm das Ordnungsamt sogar per Post zu und erhob nicht mal das Porto als Gebühr.
Von der Stadt Nordhausen bekam Herr K. jedoch eine eMail, dass er seine Ausnahmegenehmigung beim Bürgerervice abholen darf gegen eine Gebühr von 11 Euro. Also muss sich Jens K. wieder ins Wartezimmer setzen…. Nein macht er nicht…. Nun muss er noch einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen, um die Gurtbefreiung zu bekommen. Zum Glück ist die vom alten Wohnsitz ausgestellte noch bis 18.02.2012 gültig. Danach wird ihm ein Stück Freiheit genommen, denn so wird für ihn die Parkerleichterung auch bedeutungslos. Selbst wenn Herr K. nicht selbst, sondern nur Beifahrer ist, kann der Sicherheitsgurt, der einen eigentlich vor Gefahren des Straßenverkehrs beschützen soll, im schlimmsten Fall sogar zur Lebensgefahr werden!
Amüsant findet Jens K. allerdings die Tatsache, dass die Parkerleichterung ohne Gebühren sogar per Post zugestellt wurde, die Gurtbefreiung aber beim Ordnungsamt gegen eine Gebühr bzw. Bürgerservice abgeholt werden muss. Stellt sich nur die Frage, wobei man eher erwischt wird? Beim falschen Parken – oder beim Tragen ohne Sicherheitsgurt? Was wohl würde der Kommune mehr Geld bringen?
Autor: nnzJens K. wollte lediglich seine Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO sowie seine Befreiung von der Anlegepflicht des Sicherheitsgurtes nach § 21a Abs. 1 S.1 StVO – von denen Ausnahmegenehmigungen er aus seinem alten Wohnsitz in Besitz ist – auf die Stadt Nordhausen umschreiben lassen und erlebte dabei bisher eine Odyssee an Anträgen und Co.
Zuerst meldete sich das Landratsamt, denn auch sein Schwerbehindertenausweis musste unter einem anderen Aktezeichen umgeschrieben werden. Nun ist er in Besitz eines Schwerbehindertenausweises, der befristet bis 12/2014 ist. Sein alter Schwerbehindertenausweis war aber unbefristet, der ist aber nun ungültig.
Die Bedingungen zur Parkerleichterung, die Jens K. eigentlich nur ummelden wollte, prüfte das Landratsamt und gab die Bescheinigung. Mit dieser musste Herr K. wiederum einen Antrag beim Ordnungsamt stellen. Aber nach langem Behördenwahnsinn bekam er seine Parkerleichterung. Allerdings wiederum befristet bis 12/2014 – seine alte, am alten Heimatort ausgestellte Ausnahmegenehmigung war und ist auch noch bis zum 18.02.2015 gültig.
Den Höhepunkt stellte aber die Genehmigungsbehörde dar, als es um die Gurtbefreiung ging bzw. geht. Jens K. musste diese jährlich an seinem früheren Heimatort beantragen und bekam sie mit ärztlichem Gutachten ohne eine Erhebung von Gebühren innerhalb von fünf Minuten nach Vorsprache beim Ordnungsamt. Die Folge-Ausnahmegenehmigung schickte ihm das Ordnungsamt sogar per Post zu und erhob nicht mal das Porto als Gebühr.
Von der Stadt Nordhausen bekam Herr K. jedoch eine eMail, dass er seine Ausnahmegenehmigung beim Bürgerervice abholen darf gegen eine Gebühr von 11 Euro. Also muss sich Jens K. wieder ins Wartezimmer setzen…. Nein macht er nicht…. Nun muss er noch einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen, um die Gurtbefreiung zu bekommen. Zum Glück ist die vom alten Wohnsitz ausgestellte noch bis 18.02.2012 gültig. Danach wird ihm ein Stück Freiheit genommen, denn so wird für ihn die Parkerleichterung auch bedeutungslos. Selbst wenn Herr K. nicht selbst, sondern nur Beifahrer ist, kann der Sicherheitsgurt, der einen eigentlich vor Gefahren des Straßenverkehrs beschützen soll, im schlimmsten Fall sogar zur Lebensgefahr werden!
Amüsant findet Jens K. allerdings die Tatsache, dass die Parkerleichterung ohne Gebühren sogar per Post zugestellt wurde, die Gurtbefreiung aber beim Ordnungsamt gegen eine Gebühr bzw. Bürgerservice abgeholt werden muss. Stellt sich nur die Frage, wobei man eher erwischt wird? Beim falschen Parken – oder beim Tragen ohne Sicherheitsgurt? Was wohl würde der Kommune mehr Geld bringen?

