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Mi, 08:47 Uhr
12.11.2008

Mehr reinbringen

Urlauber können sich freuen. Die Freigrenzen für aus Drittländern, also Nicht-EU-Staaten oder Gebieten, die als solche behandelt werden (z. B. die Kanarischen Inseln), mitgebrachte Reisemitbringsel werden ab dem 1. Dezember 2008 deutlich erhöht. Wir haben für Sie eine Übersicht zusammengestellt..


Wesentliche Neuerung: Künftig dürfen Personen, die per Flugzeug oder Seeschiff einreisen, Waren für ihren persönlichen Ge- oder Verbrauch, für ihre Familienangehörigen oder als Geschenk bis zu 430 Euro abgabenfrei mitbringen. Für die Einreise auf anderen Verkehrswegen gilt eine Freimenge von 300 Euro. Bislang galt einheitlich ein Betrag von 175 Euro. Für Reisende unter 15 Jahren bleibt es bei der bisherigen Grenze von 175 Euro. Die ab dem 1. Dezember 2008 geltenden Regelungen im Überblick:

1. Tabakwaren (nur für Personen ab 17 Jahren)
  • 200 Zigaretten oder
  • 100 Zigarillos oder
  • 50 Zigarren oder
  • 250 Gramm Rauchtabak oder
  • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren

2. Alkohol und alkoholhaltige Getränke (nur für Personen ab 17 Jahren)
  • Ein Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr oder zwei Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren,
  • vier Liter nicht schäumende Weine und
  • 16 Liter Bier

3. Arzneimittel
  • die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge

4. Kraftstoffe für jedes Motorfahrzeug
  • die im Hauptbehälter befindliche Menge und
  • bis zu zehn Liter in einem tragbaren Reservebehälter

5. andere Waren
  • bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro;
  • für Flug- bzw. Seereisende bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro;
  • für Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro


Die Waren, für die eine besondere Mengengrenze nach den Nummern 1 bis 4 gilt, werden beim Warenwert nicht mit eingerechnet. Für Bewohner grenznaher Gemeinden zur Schweiz, Arbeitnehmer, die zu ihrem Arbeitsplatz im Drittland pendeln und bestimmte Personen in Ausübung ihres Berufes, wie z. B. Berufskraftfahrer, gelten weiterhin eingeschränkte Freimengen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des deutschen Zolls.
Autor: nnz/kn

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