Di, 15:53 Uhr
08.02.2011
Genüssliche Genugtuung
Das ist doch schon ein herrliches Gefühl, Recht zu bekommen. Sie erinnern sich bestimmt noch an den Streit um die Obdachlosenunterkunft in Nordhausen zum Jahreswechsel. Jetzt hat das Landesverwaltungsamt eine rechtliche Bilanz gezogen...
Gestern hatte Oberbürgermeisterin Barbara Rinke (SPD) den Stadträten erklärt, dass sie die Dienstaufsichtsbeschwerde von Landrat Joachim Claus (CDU) an Bürgermeister Matthias Jendricke (SPD) abgewiesen habe, da die aufgeführten Punkte nach Prüfung im Rathaus nicht haltbar gewesen seien.
Eine andere Meinung vertritt das Landesverwaltungsamt und gibt dem Landkreis Recht, was die zweite Beigeordnete im Landkreis, Loni Grünwald (LINKE) heute mit Genugtuung im Kreisausschuss vortrug. In der Kurzfassung heißt es da, dass für die Unterbringung von Obdachlosen, auch jeden ohne festen Wohnsitz, die Kommune zuständig ist. Juristisch korrekt liest sich das so: "Wir teilen Ihre Auffassung, dass sich keine Unterbringungsverpflichtung des Landkreises als Sozialleistungsträger nach dem SGB II bzw. SGB XII ergibt. Die Bereitstellung von Wohnraum zur Unterbringung von Obdachlosen ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden.
Handelt es sich um wohnungslose Obdachlose auf der Durchreise, die keine Hilfe in besonderen Lebenslagen annehmen, werden nur Leistungen zur Deckung des laufenden Lebensunterhaltes in Form von Tagessätzen der pauschalen Regelleistungen und Benutzungsgebühren für die Obdachlosenunterkunft vom Jobcenter/Sozialamt erbracht. Die Grundsicherungsträger übernehmen die Tatsächlichen Gebühren für den Zeitraum der ordnungsbehördlichen Einweisung sowohl für wohnungslose Nichtsesshafte wie auch für unfreiwillig Obdachlose. In der kalten Jahreszeit dürfte auch ein freiwillig Obdachloser ein starkes Interesse an einer vorübergehenden Unterkunft haben. Das Vorhalten von geeigneten Wohnraum ist jedoch keine Aufgabe der Sozialhilfe.
Im Kreisausschuss wunderte sich Birgit Keller (LINKE), wie doch zweierlei Recht vorherrschen kann. Kein Wunder, dass Frau Keller derart verwirrt. Sie agiert kommunalpolitisch vermutlich in zwei von einander getrennten Rechtssystemen, in Stadtrat und im Kreistag.
Autor: nnzGestern hatte Oberbürgermeisterin Barbara Rinke (SPD) den Stadträten erklärt, dass sie die Dienstaufsichtsbeschwerde von Landrat Joachim Claus (CDU) an Bürgermeister Matthias Jendricke (SPD) abgewiesen habe, da die aufgeführten Punkte nach Prüfung im Rathaus nicht haltbar gewesen seien.
Eine andere Meinung vertritt das Landesverwaltungsamt und gibt dem Landkreis Recht, was die zweite Beigeordnete im Landkreis, Loni Grünwald (LINKE) heute mit Genugtuung im Kreisausschuss vortrug. In der Kurzfassung heißt es da, dass für die Unterbringung von Obdachlosen, auch jeden ohne festen Wohnsitz, die Kommune zuständig ist. Juristisch korrekt liest sich das so: "Wir teilen Ihre Auffassung, dass sich keine Unterbringungsverpflichtung des Landkreises als Sozialleistungsträger nach dem SGB II bzw. SGB XII ergibt. Die Bereitstellung von Wohnraum zur Unterbringung von Obdachlosen ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden.
Handelt es sich um wohnungslose Obdachlose auf der Durchreise, die keine Hilfe in besonderen Lebenslagen annehmen, werden nur Leistungen zur Deckung des laufenden Lebensunterhaltes in Form von Tagessätzen der pauschalen Regelleistungen und Benutzungsgebühren für die Obdachlosenunterkunft vom Jobcenter/Sozialamt erbracht. Die Grundsicherungsträger übernehmen die Tatsächlichen Gebühren für den Zeitraum der ordnungsbehördlichen Einweisung sowohl für wohnungslose Nichtsesshafte wie auch für unfreiwillig Obdachlose. In der kalten Jahreszeit dürfte auch ein freiwillig Obdachloser ein starkes Interesse an einer vorübergehenden Unterkunft haben. Das Vorhalten von geeigneten Wohnraum ist jedoch keine Aufgabe der Sozialhilfe.
Im Kreisausschuss wunderte sich Birgit Keller (LINKE), wie doch zweierlei Recht vorherrschen kann. Kein Wunder, dass Frau Keller derart verwirrt. Sie agiert kommunalpolitisch vermutlich in zwei von einander getrennten Rechtssystemen, in Stadtrat und im Kreistag.


