Sa, 08:55 Uhr
23.11.2019
Mietervereins Mühlhausen und Umgebung informiert:
Unwirksame Betriebskostenabrechnung
Eine Betriebskostenabrechnung ist schon aus formellen Gründen unwirksam, wenn unterschiedliche Kostenpositionen, wie Straßenreinigung und Grundsteuer, in einer Position zusammengefasst werden, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 285/15)...
Nach Angaben des Mietervereins Mühlhausen und Umgebungist für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter entscheidend. Dazu ist es notwendig, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorhandene Belege nur noch zur Kontrolle und Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist.
Die Karlsruher Richter betonten, im Hinblick auf einzelne Kostenpositionen in der Abrechnung sei die Nachvollziehbarkeit nur gewährleistet, wenn der Vermieter eine Auflistung vornimmt, die den einzelnen Ziffern und Positionen des Betriebskostenkatalogs der Betriebskostenverordnung entspricht. So sei bei der Kostenposition der Sach- und Pflichtversicherungen eine weitere Aufschlüsselung nicht erforderlich. Unzulässig sei aber, völlig unterschiedliche Kostenpositionen wie Straßenreinigung und Schornsteinreinigung oder Kosten der Wasserversorgung und der Beleuchtung zusammenzufassen.
Nach Angaben des Mietervereins Mühlhausen und Umgebung e.V. lässt der Bundesgerichtshof von diesen Grundsätzen eine Ausnahme zu. So hatte er vor Jahren schon entschieden, dass sachlich eng zusammenhängende Kostenpositionen, wie Frischwasser und Schmutzwasser zusammengefasst werden dürfen, wenn die Berechnung der Abwasserkosten an den Frischwasserverbrauch geknüpft ist.
Rechtsberatung zu dieser und allen anderen mietrechtlichen Fragen erteilt Ihnen der
Mieterverein Mühlhausen und Umgebung e.V. in seiner Außenstelle in der Wolfstraße 11 in 99734 Nordhausen (in den Räumlichkeiten des Vereins TALISA e.V.) immer
Montags von 14.00 bis 17.00 Uhr und
Mittwochs von 9.00 bis 17.00 Uhr.
Telefonisch erreichen Sie uns unter der Nummer 0160/27 20 364 und per E-Mail unter der Adresse mieterverein-bauerfeld@web.de.
Autor: redNach Angaben des Mietervereins Mühlhausen und Umgebungist für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter entscheidend. Dazu ist es notwendig, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorhandene Belege nur noch zur Kontrolle und Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist.
Die Karlsruher Richter betonten, im Hinblick auf einzelne Kostenpositionen in der Abrechnung sei die Nachvollziehbarkeit nur gewährleistet, wenn der Vermieter eine Auflistung vornimmt, die den einzelnen Ziffern und Positionen des Betriebskostenkatalogs der Betriebskostenverordnung entspricht. So sei bei der Kostenposition der Sach- und Pflichtversicherungen eine weitere Aufschlüsselung nicht erforderlich. Unzulässig sei aber, völlig unterschiedliche Kostenpositionen wie Straßenreinigung und Schornsteinreinigung oder Kosten der Wasserversorgung und der Beleuchtung zusammenzufassen.
Nach Angaben des Mietervereins Mühlhausen und Umgebung e.V. lässt der Bundesgerichtshof von diesen Grundsätzen eine Ausnahme zu. So hatte er vor Jahren schon entschieden, dass sachlich eng zusammenhängende Kostenpositionen, wie Frischwasser und Schmutzwasser zusammengefasst werden dürfen, wenn die Berechnung der Abwasserkosten an den Frischwasserverbrauch geknüpft ist.
Rechtsberatung zu dieser und allen anderen mietrechtlichen Fragen erteilt Ihnen der
Mieterverein Mühlhausen und Umgebung e.V. in seiner Außenstelle in der Wolfstraße 11 in 99734 Nordhausen (in den Räumlichkeiten des Vereins TALISA e.V.) immer
Montags von 14.00 bis 17.00 Uhr und
Mittwochs von 9.00 bis 17.00 Uhr.
Telefonisch erreichen Sie uns unter der Nummer 0160/27 20 364 und per E-Mail unter der Adresse mieterverein-bauerfeld@web.de.