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Di, 10:53 Uhr
15.08.2006

Geht das wirklich?

Nordhausen (nnz). Limited ist im Trend und nicht nur ein neue „denglisch“ Ausdrucksform, die Private Limited Company. Denn viele Unternehmer entscheiden sich für die kurz Limited genannte Unternehmensform mit eingeschränkter Haftung, insbesondere aus Kostengründen. Mit der Limited eine Haftungsbeschränkung in Deutschland mit einem Britischen Pfund? Geht das denn wirklich? Ja, es geht – grundsätzlich. Ein Beitrag von Tim Schäfer.


Statistiken belegen, schon 30.000 Limited Gründungen innerhalb der letzten drei Jahre unterstreichen die Nachfrage, zur Zeit werden etwa 1000 neue Limited`s pro Monat gegründet (Quelle IDW). Insbesondere kleine Unternehmen aus Dienstleistung und Handel und Bau/Handwerk, also nicht aus der verarbeitenden Industrie, haben hieran den größten Anteil.

Womöglich ist die Limited in der Tat ein hilfreiches Mittel, um neue Arbeitsplätze auch in der Region Nordhausen zu schaffen, schließlich ist eine unter Umständen preiswerte Haftungsbeschränkung für viele etwaige Existenzgründer sehr attraktiv. Auch gegenüber der ausgefeilten, ja komplizierten und mit vielen Fallstricken behafteten deutschen GmbH erscheint die Limited ein Hoffnungsträger zu sein. Dies soll im Vergleich zur GmbH etwas näher beleuchtet werden, wobei zunächst der Vollständigkeit halber die Rechtsgrundlagen für die Limited ausgeführt werden sollen.

Die Urteile von Bundesgerichtshof und Europäischem Gerichtshof (BGH 13.03.2003 und 14.03.2003, EuGH 09.03.99,5.1.2002, 30.09.2004) sind ausschlaggebend für die tatsächliche Möglichkeit der Limited-Gründungen in Deutschland. Denn mit den o.g. Urteilen entwickelten die obersten Gerichtsjuristen eine Wende in der Rechtssprechung zur so genannten Gründungstheorie. Das meint, Beibehaltung der Haftungsbeschränkung nach erfolgter Sitzverlagerung der Gesellschaft in ein anderes EU-Land. Somit wäre die Limited in Deutschland bei Einhaltung der Regeln und Gründungsvoraussetzungen demnach durchaus wirksam.

Die Limited wird wie die GmbH auch, als eigenständige juristische Person behandelt, d.h. sie ist der Träger von Rechten und Pflichten. Sie wird durch „director“ (Geschäftsführer), „company secretary“ (eigentlich Schriftführer- eher dem deutschen Prokuristen vergleichbar) und „shareholder“ (Anteilseigner-Gesellschafter) nach außen vertreten. Ein bemerkenswerter, vor der Gründung zu beachtender Umstand. Im Innenverhältnis gilt englisches Recht.

Dies bedeutet zum Beispiel auch, dass Änderungen im Innenverhältnis, wie die Zunahme von Gesellschaftern nicht mehr zwingend notariell erfolgen müssen. Also unbürokratischer, aber nicht ohne Risiken. In einer Nebenabrede der Limited kann und sollte festgehalten werden, dass bei Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern der Gerichtsstand Deutschland ist, etwa das Landgericht Mühlhausen.

Die Gesellschafter haften, wie bei der GmbH auch, nicht mit Ihrem Privatvermögen, sondern nur mit Gesellschaftereinlage. Die Gründung und Haftungsbeschränkung der Limited wird in aller Regel kurzfristiger zu erreichen sein, jedenfalls im Vergleich zur deutschen GmbH. Der Sitz der Limited ist in England, in Deutschland wird eine selbständige Niederlassung geführt. Publizitätspflichten sind vielfältiger Natur. Neben den Offenlegungspflichten in Deutschland muss die Limited auch in England Dokumente veröffentlichen. Einmal jährlich beispielsweise eine nach englischem Bilanzrecht anforderungsgerechte Bilanz mit Prüfertestat und Auflistung der geschäftlichen Aktivitäten (annual account; annual return). Versäumt man dies kann die Behörde in England dies scharf ahnden. Neben Bußgeldern gibt es auch die Möglichkeit der Zwangsauflösung. Bei Zwangsauflösungen fällt das Betriebsvermögen an die englische Krone.

Nach Gründung der selbständigen Niederlassung in Deutschland erfolgt die Anmeldung beim Gewerbeamt (auch Beantragung der Steuernummer). Banken akzeptieren durchweg die Limited mittlerweile, wenn die Geschäftsplanung als Ganzes tragfähig ist. Aber es gibt Checklisten was die Prüfung der gesellschaftlichen Verhältnisse angeht, es empfiehlt sich, hier sehr sorgfältig zu agieren.

In jedem Falle sollte der Gründer einen qualifizierten Berater hinzuziehen, wozu Steuerberater, Notare, Rechtsanwälte natürlich gehören. Übrigens steuerliche Vorteile oder bei Kammerbeiträgen (IHK) gewährt die Limited nicht, auch wenn das manche Berater meinen. Für den Fall der Insolvenz einer „deutschen“ Limited würde aus jetziger Sicht auch deutsches Insolvenzrecht gelten.

Weiter Fragen können Gründer auch bei den Kammern oder der Wirtschaftsförderung anbringen, auch das Bundeswirtschaftsministerium hat im Internet eine Informationssammlung zu relevanten Fragen, auch zu günstigem Startgeld.
Tim Schäfer
Autor: nnz

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