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Di, 08:13 Uhr
14.07.2009

Niederlage vor Gericht

Niels Neu, der Vize-Chef der Nordhäuser CDU und Vorstandsmitglied des Nordhäuser Unternehmerverbandes, muss seinen Personalausweis abgeben. Das hat das Verwaltungsgericht Weimar entschieden und gestern seinen Beschluss veröffentlicht...


Die Stadtverwaltung Nordhausen hatte Niels Neu aufgefordert, seine Personaldokumente abzugeben, weil er einen in seinen Papieren eingetragenen Doktortitel einer ausländischen Universität zu Unrecht führe (nnz hatte berichtet). Ermittlungen bei der Universität hätten erheben, dass er dort nicht promoviert habe. Nachdem der Widerspruch des Antragstellers gegen die Verfügung ohne Erfolg geblieben war, hat er Klage zum Verwaltungsgericht Weimar erhoben, über die noch nicht entschieden wurde.

Wegen des von der Widerspruchsbehörde zugleich angeordneten Sofortvollzugs hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht Weimar nun in einem Eilverfahren angerufen. Das Verwaltungsgericht hat es jedoch abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen mit der Folge, dass der Antragsteller - vorbehaltlich einer möglichen Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts - seine Personaldokumente zunächst abgeben muss.

„Nach Auffassung der zuständigen 2. Kammer ist es der Öffentlichkeit nicht zuzumuten, dass der Antragsteller nach der gegenwärtigen Beweislage die Dokumente bis zu einer endgültigen Entscheidung der Gerichte vorläufig weiter führen kann“, heißt es in der Veröffentlichung des Gerichts. Die Einziehung des Personalausweises erweise sich als offensichtlich rechtmäßig, weil der Personalausweis aller Voraussicht nach ungültig sei. Es spreche alles dafür, dass der vom Antragsteller geführte Doktortitel unzutreffend und der Antragsteller nicht berechtigt sei, diesen Titel zu führen.

Aus der von der Stadtverwaltung eingeholten Auskunft der Universität Warschau ergebe sich eindeutig, dass das Doktordiplom des Antragstellers nicht echt sei. Vor diesem Hintergrund habe die Verwaltung davon ausgehen müssen, dass der Antragsteller nicht wirksam einen ausländischen Doktortitel erworben habe. Niels Neu habe weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren zum Schreiben der Universität Warschau Stellung genommen und auch die näheren Umstände seiner Promotion bisher nicht dargelegt. Auf die ursprüngliche Eintragung des Namenszusatzes durch die ehemals zuständige Meldebehörde der Verwaltungsgemeinschaft Hohnstein-Südharz könne sich der Antragsteller nicht zu seinen Gunsten berufen.

Als nicht entscheidungserheblich hat es die Kammer angesehen, ob der Antragsteller den eingetragenen Doktortitel im Personalausweis nach außen tatsächlich in der Öffentlichkeit verwendet hat oder noch verwendet. Dem Thüringer Meldegesetz bzw. dem Thüringer Personalausweisgesetz seien keine Bestimmungen zu entnehmen, die den tatsächlichen Gebrauch des Doktortitels als Voraussetzung für eine Entziehung ansähen. Es sei allein entscheidend, ob der
Antragsteller berechtigt sei, den Namenszusatz im Personalausweis zu führen oder nicht.

Es dränge sich auf, dass der angegriffene Verwaltungsakt nach seinem Sinn und Zweck auch sofort vollziehbar sein müsse, weil das unberechtigte Führen eines Doktortitels als Namensbestandteil in jedem Fall unterbunden werden müsse. Die Behörde dürfe ihre Entscheidung insbesondere auch damit begründen, dass das unberechtigte Führen eines ungültigen Personalausweises einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt begründen könne.

Das Gericht brauche der von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Frage, ob Rechtsgeschäfte, die der Antragsteller unter Verwendung des Doktortitels abschließe, rechtlich unwirksam seien, nicht mehr nachzugehen. Die Beteiligten haben die Möglichkeit der Beschwerde zum Thüringer Oberverwaltungsgericht.
Autor: nnz

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