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Mo, 10:53 Uhr
05.05.2014

Liebe und das liebe Geld

Der Wonnemonat Mai ist für viele Paare der Wunschtermin für eine Eheschließung. Mit ihrer Hochzeit untermauern die Ehepartner aber nicht nur ihre gegenseitige Liebe, sie übernehmen auch (finanzielle) Verantwortung füreinander...

Zudem hat eine Eheschließung immer auch steuerliche Auswirkungen. Ihre Kosten lassen sich zwar nicht als Sonderausgaben absetzen, doch „mit dem neuen Familienstand verändert sich automatisch die Steuerklasse der Frischvermählten“, erläutert Robert Dottl, Vorstandsvorsitzender der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.): „Und das bereits ab dem Tag der standesamtlichen Hochzeit.“

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Sobald das Einwohnermeldeamt die Finanzverwaltung über eine Heirat informiert hat, werden beide berufstätige Ehepartner bis auf Weiteres in die Steuerklasse IV eingruppiert. „Die Klassifizierung nach Steuerklasse IV/IV ist letztlich nur dann sinnvoll, wenn beide Partner annähernd das Gleiche verdienen“, so der Steuerexperte. Hat ein Partner deutlich mehr Einkommen als der andere, kann die Steuerklassenkombination III/V die bessere Alternative sein. Ist nur ein Ehepartner berufstätig, wird dieser automatisch in die Steuerklasse III eingestuft.

Letztlich zahlen Paare - wie auch immer klassifiziert - unterm Strich die gleiche Einkommensteuer. „Die Wahl der Steuerklasse hat aber nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Liquidität der (einzelnen) Ehepartner unterm Jahr beziehungsweise auf eventuelle Nachzahlungen oder Erstattungen“, so Robert Dottl von der Lohi. Spült die Kombination III/V während des Jahres insgesamt mehr gemeinsames Netto auf die Gehaltszettel, so sind hier doch bei der Einkommensteuererklärung später geringere Erstattungen oder gar Nachzahlungen zu erwarten. „Dagegen winken Paaren mit der Steuerklassen-Kombination IV/IV meist nur Erstattungen, sie haben dafür jedoch während des Jahres weniger Geld im Geldbeutel“, erläutert Robert Dottl.

Um die Steuerlast gerechter zu verteilen und hohe Steuererstattungen oder Nachzahlungen zu vermeiden, wurde 2010 von den Finanzverwaltungen das sogenannte „Faktorverfahren“ eingeführt. Als Berechnungsgrundlage dient hier die Steuerklassenkombination IV/IV. Die steuermindernde Wirkung des Ehegattensplittings wird mittels des Faktors aber sofort und nicht erst nachträglich berücksichtigt. Ebenso wie die jedem Ehepartner persönlich zustehenden, wiederkehrenden Steuerentlastungen wie z.B. der Arbeitnehmerpauschbetrag.

Wer vom Faktorverfahren oder der Steuerklassenkombination III/V profitieren will, muss den Wechsel gemeinsam mit dem Ehegatten beim Wohnsitz-Finanzamt beantragen. Hierfür liegen amtliche Antragsformulare vor. Der Antrag kann direkt nach der Eheschließung gestellt werden. „Ein Steuerklassenwechsel ist aber auch später noch möglich“, erklärt Robert Dottl. Sind beide Ehegatten Arbeitnehmer, ist pro Jahr nur ein Steuerklassenwechsel erlaubt. Bis zum 30. November können Steuerzahler die Steuerklassenänderung noch mit Wirkung für das laufende Jahr beantragen.
Autor: red

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